Fahren ohne Führerschein

Fahren ohne Führerschein vs. Fahren ohne Fahrerlaubnis

Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen möchte, muss die dafür notwendige Fahrerlaubnis besitzen. Diese wird in einer Fahrschule durch eine Prüfung erworben. Der Führerschein ist das Dokument, welches die Fahrerlaubnis für bestimmte Kfz bescheinigt.

Während das Autofahren ohne Führerschein eine Ordnungswidrigkeit ist, handelt es sich beim Fahren ohne Fahrerlaubnis um eine Straftat im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Deshalb ist eine Unterscheidung sehr wichtig.

Es kommt in erster Linie darauf an, ob Sie den Führerschein nur vergessen haben oder nie einen besessen haben. Das Fahren ohne Führerschein wird mit Bußgeld geahndet, wenn Sie den Führerschein nur gerade nicht mitgeführt haben. Wer nie eine Fahrerlaubnis besessen hat, muss mit härteren Folgen rechnen. Eine Geld- oder Freiheitsstrafe droht.

Das ist mit „Fahren ohne Führerschein“ wirklich gemeint
Ohne Führerschein Auto fahren: Eine Strafe gibt es nur, wenn keine Fahrerlaubnis vorhanden ist.
Mit dem Fahren ohne Führerschein ist eigentlich gemeint, dass ein Fahrzeugführer zwar generell die Erlaubnis hat, ein bestimmtes Kfz zu führen, das entsprechende Dokument (den Führerschein) aber gerade nicht mitführt.

 

Nach § 75 Nr. 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), in Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV, ist das Fahren ohne gültigen Führerschein eine Verkehrsordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld geahndet.

 

Zum Vergleich: Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat nach § 21 StVG. Darunter ist Folgendes zu verstehen:

  • Der Fahrer hat keine gültige Fahrerlaubnis für das fahrerlaubnispflichtige Kfz.
  • Die im Ausland erworbene Fahrerlaubnis wurde nicht rechtzeitig umgeschrieben.
  • Die Fahrerlaubnis wurde entzogen.
  • Ein Fahrverbot wurde verhängt.

Was darf man ohne Führerschein fahren?
Tatsächlich gibt es eine Reihe von Fahrzeugen, bei denen das Fahren ohne entsprechenden Führerschein erlaubt ist. Sogenannte fahrerlaubnisfreie Kfz sind:

  • Einspurige und einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit vom 25 km/h (e-Bikes oder Mofas mit entsprechender Prüfbescheinigung).
  • Motorisierte Krankenfahrstühle mit einem maximalen Leergewicht von 300 Kg und einer Gesamtmasse von maximal 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h und einer maximalen Breite von 110 cm.
  • Zugmaschinen und selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h.
     

Nach § 10 FeV gibt es auch bei fahrerlaubnisfreien Kfz eine Einschränkung: Personen müssen mindestens 15 Jahre alt sein. Bei einem Verstoß wird ein Bußgeld von 10 Euro fällig.

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